Aktuelles

Obstklauben am 28.9.2024

Einladung zum gemeinsamen Obstklauben

Gründungsobmann Wolfgang Gschaider verstorben

Wir trauern um Wolfgang Gschaider, der langjährig unserem Verein vorstand und bis zuletzt als Beirat aktiv bei SOWO war.

Zur Erinnerung an Wolfgang, Fotos von einer ökologischen Radrunde am 11. Juni 2016, bei der er das Thema Streuobstwiesen erläutert hat.

Baumschneiden am 28. Februar 2023

Am Dienstag hat Obmann Leo bei Sonnenschein zum ersten Baumschneiden eingeladen

Vereinsziel

SOWO ist ein Projekt zur Pflege, Erhaltung und Sanierung des Naherholungsgebietes "Streuobstwiesen Ottensheim" durch geeignete Maßnahmen auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, insbesondere die Förderung und Umsetzung naturnaher Raumbewirtschaftungskonzepte (auch innovative Formen).
Ziel ist die Erhaltung des für die Region typischen Landschaftsbildes und eine nachhaltige Landbewirtschaftung.

Weiters die Zusammenarbeit der BäuerInnen, der NebenerwerbsbäuerInnen, der GrundstückseigentümerInnen und BürgerInnen mit der Hauptzielsetzung der Erhaltung der Streuobstwiesen in Ottensheim.
Besonderes Augenmerk wird auf den naturnahen Raum der Tier und Pflanzenwelt gelegt. Dabei ist eine mögliche Einbindung der Vereine und Interessensgruppen, welche sich mit dieser Thematik beschäftigen, vorgesehen.

Obmann

Leopold Mahringer

Obmann Stellvertreter

Wolfgang Landl

Schriftführerin

Elfriede Hausknotz MSc

Kassierin

Judith Klingesberger

Beisitz

Maria Hagenauer
Elisabeth Pröll

Rechnungsprüfer

Kurt Bayer
Mag. Franz Wielend

Mitglieder

35

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Statuten des Vereins Streuobstwiesen Ottensheim

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins

Der Verein führt den Namen „Streuobstwiesen Ottensheim" und hat seinen Sitz in Ottensheim.

§ 2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt

a. die Pflege, Erhaltung und Sanierung der Kulturlandschaft durch geeignete Maßnahmen auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, insbesondere die Förderung und Umsetzung naturnaher Raumbewirtschaftungskonzepte (auch innovative Formen). Ziel ist die Erhaltung des für die Region typischen Landschaftsbildes und eine nachhaltige Landbewirtschaftung.

b. die Zusammenarbeit der Bäuer*innen, der Nebenerwerbsbäuer*innen, der Grundstückseigentümer*innen und Bürger*innen mit der Hauptzielsetzung der Erhaltung der Streuobstwiesen in Ottensheim. Besonderes Augenmerk ist auf den naturnahen Raum der Tier- und Pflanzenwelt zu legen. Dabei ist auf eine mögliche Einbindung der Vereine und lnteressensgruppen, welche sich mit dieser Thematik beschäftigen, vorgesehen.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Zwecks

Der in § 2 der Satzung angeführte Zweck soll erreicht werden durch:

1. Ideelle Mittel:

  • Vorträge, Versammlungen, Herausgabe eines Mitteilungsblattes, Diskussions- und Weiterbildungsmaßnahmen, Veranstaltungen, Fachtagungen, Exkursionen, Errichtung einer Dokumentationsstelle, Zusammenarbeit mit Organisationen mit ähnlichen Zielen, Ausstellungen.
  • durch Organisation von Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen von oben genannten Grundstücken gegen Entgelt, sowie kommunalen Einrichtungen bzw. Liegenschaften

2. Materielle Mittel:

  • Förderungen (z.B.: Ländliche Entwicklung), Subventionen, Eigenmittel (Mitgliedsbeiträge), Spenden
  • Entgelt für Vereinsleistungen
  • Veredelung und Vermarktung der Produkte aus den Streuobstwiesen Ottensheim
  • sonstige Mittel.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

1. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen (physische und juristische Personen)
2. Als außerordentliche Mitglieder können andere physische oder juristische Personen aufgenommen werden, welche Beiträge zum Zweck des Vereins leisten.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme durch die Vereinsgründer*innen, im Fall eines bestellten Vorstands bereits durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehen des Vereins wirksam.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss. (Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen, er ist jedoch dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Erfolgt der Austritt während des Vereinsjahres, bleibt davon die Verpflichtung des ausscheidenden Mitglieds zur Zahlung des gesamten jährlichen Mitgliedsbeitrages unberührt.

2. Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge in Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

3. Der Ausschluss eines Mitglieds vom Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflicht und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung Mitgliedsrechte ruhen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, Flächen zur Bewirtschaftung in den Verein einzubringen.
In die bestehenden Eigentums- und Besitzverhältnisse der eingebrachten Flächen wird nicht eingegriffen.
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereins leiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 Organe

Organe des Vereins Streuobstwiesen Ottensheim sind:

1. Die Generalversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Rechnungsprüfer
4. Das Schiedsgericht

§ 9 Generalversammlung

1. Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt, die Neuwahl des Vorstandes findet alle vier Jahre statt.

2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10% der Mitglieder oder auf Verlangen des Rechnungsprüfers längstens vier Wochen nach Einlangen des Antrags auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.

3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder in geeigneter Weise mindestens zwei Wochen vorher einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Anträge auf Aufnahme von zusätzlichen Tagesordnungspunkten sind mindestens 20 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Obmann schriftlich einzureichen.

4. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt, jedoch nur die ordentlichen stimmberechtigt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts ist zulässig. (Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zu festgesetzter Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

5. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden kann, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/r Vorsitzenden den Ausschlag.

6. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der 0bmann, die 0bfrau, bei Verhinderung sein/ihre Stellvertreter*in. Wenn auch diese*r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

7. Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und Rechnungsabschlusses
  • Beschlussfassung über den Voranschlag
  • Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
  • Bestellung und Enthebung der Mitglieder, des Vorstands und der Rechnungsprüfer
  • Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
  • Beschlussfassung in der Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 10 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

a. dem Obmann, der Obfrau
b. dem Obmann-, der Obfraustellvertreter*in
c. dem/der Schriftführer*in
d.dem/der Kassier*in
e. bis zu drei weiteren Beisitzer*innen

2. Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt vier Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines Vorstands. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

3. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

4. Der Vorstand wird von dem 0bmann, der 0bfrau, in dessen/deren Verhinderungsfall von seinem/ihrer Stellvertreter*in, schriftlich oder mündlich einberufen.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/r Vorsitzenden den Ausschlag.

7. Den Vorsitz führt der 0bmann, die 0bfrau, bei Verhinderung sein/ihre Stellvertreter*in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.

9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines/r Nachfolger*in wirksam.

Aufgabenkreis des Vorstandes:
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
2. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
3. Verwaltung des Vereinsvermögens
4. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
5. Aufnahme und Kündigung von Dienstnehmern des Vereins
6. Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung und über Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszweckes.

§ 11 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1. Der 0bmann, die 0bfrau ist der/die höchste Vereinsfunktionär*in. Ihm/Ihr obliegt die Vertretung des Vereins insbesondere nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/Sie führt den Vorsitz bei der Generalversammlung im Vorstand. Bei Gefahr in Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen, diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
2. Der/die Schriftführer*in hat den 0bmann, die 0bfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
3. Der/die Kassier*in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind vom 0bmann, der 0bfrau und von Schriftführer*in, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom 0bmann, der 0bfrau und vom/ von der Kassier*in gemeinsam zu unterfertigen.
5. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des 0bmannes, der 0bfrau, des/der Schriftführer*in, des/der Kassier*in ihre Stellvertreter.

§ 12 Die Rechnungsprüfer*innen

1. Die beiden Rechnungsprüfer*innen werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstands gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist möglich.
2. Den Rechnungsprüfer*innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§ 13 Das Schiedsgericht

1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002, BGBl.66 i.d.g.F. und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff PO.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 2 Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den vorgeschlagenen das Los.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der gültigen abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Die Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden - über die Liquidation zu beschließen, insbesondere hat sie eine/n Liquidator*in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Das im Fall der Auflösung oder bei Wegfallen des Vereins allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen. Es soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zufallen, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

Streuobstwiesen

Die Streuobstwiese, auch Obstwiese genannt, ist die traditionelle Form des Anbaues für Wirtschaftsobst, in Unterscheidung zum Obstgarten für das Tafelobst. Auf Streuobstwiesen stehen hochstämmige Obstbäume unterschiedlichen Alters und unterschiedlicher Arten und Sorten.
Streuobstwiesen sind eine landwirtschaftliche Mehrfachnutzung einer Fläche: Sie dienen der Obsterzeugung und werden zudem als Mähwiese zur Heugewinnung oder als Viehweide, teilweise auch zur Imkerei oder als Nutzgarten verwendet. Eine Sonderform stelen Streuobstäcker und Obstallee dar.
Die intensive Form des Obstanbaues ist dagegen die Obstplantage aus niederstämmigen Obstsorten in Monokultur.
Der Streuobstanbau hatte eine große kulturelle, soziale, landschaftsprägende und ökologische Bedeutung. Heute gehören Streuobstwiesen zu den am stärktsten gefährdeten Biotopen Mitteleuropas (siehe auch: Rote Liste der Biotoptypen). Größere, landschaftsprägende Streuobstwiesen finden sich heute noch in Österreich, in Süddeutschland, am Nordhang des Kyffhäusergebirges und in der Schweiz.

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Kulturhistorischer Abriss

Die Herkunft der Bezeichnung Streuobstwiese stammt von dem Begriff "Obstbau in Streulage" ab, der nach derzeitigen Erkenntnissen erstmals 1940 für den nicht-gewerblichen, hochstämmigen Obstbau in Schleswig-Holstein verwendet wurde.
Bis dahin war und ist in manchen Regionen bis heute die Bezeichnung Obstwiese gebräuchlich. Der Begriff "Streuobstbau" wurde in den 1950 Jahren in Abgrenzung zum dann auch in Deutschland zunehmend verbreiteten Niederstamm-Obstbau verwendet.
Der Begriff "Streuobswiese" wurde 1975 von Bruno Ullrich im Rahmen einer Publikation über die Gefährdung von Steinkäuzen und Würgern in den Streuobstwiesen der Vorlandes der Schwäbischen Alb im Kreis Göpping verwendet. Heute wird Streuobstbau als Hochstamm-Obstbau unter Verzicht auf synthetische Behandlungsmittel verstanden.

Großfrüchtige Rosengewächse wie die Schlehe wurden in Mitteleuropa bereits in der Steinzeit genutzt, wobei nicht gesagt werden kann, ob es sich um Kulturpflanzen oder Kulturfolger handelt (siehe auch Pionierpflanzen). Ihre Verbreitungsgebiete lagen in der Nähe menschlicher Siedlungen. Für diese Zeit wurden auch die Kerne der Pflaumensorte Zibarte in den Siedlungen nachgewiesen.

Vor allem die Römer brachten die nicht heimischen Apfelbäume, die Birnbäume, Zwetschgen und Süßkirschen, aber auch Walnuss und Edelkastanie nach Mitteleuropa. Hier konnten diese bereits im antiken Griechenland kultivierten Obstsorten nur in klimatisch begünstigten Gebieten gedeihen. Aus Kernen dieser Birn- und Apfelbäume gezogene Bäume hatten unterschiedliche Eigenschaften; einige konnten auch noch in den raueren Gebirgslagen angebaut werden. Im Gebiet der Mosel wird der Obstanbau etwa seit dem 2. Jahrhundert betrieben, im Lallinger Winkel seit dem 8. Jahrhundert. Als Alternative konnten die auf die Zibarte aufgepfropfte Pflaumen auch noch in den raueren Gebirgslagen gedeihen, wuchsen aber nur zu kleineren Bäumen heran.

Die Züchtung robusterer und weniger anspruchsvoller Sorten wurde von den mittelalterlichen Klöstern betrieben, wie zum Beispiel im Kloster Niederaltaich. Selektiert wurden spätblühende und frostunempfindliche Sorten für raue Gebirgslagen, Dörrobst, lange lagerbare Früchte, Ertrag und Geschmack. In Württemberg auch in den Schloßgärtnereien. Die Anlage von Obstwiesen und Weinbergen wurde durch zahlreiche Edikte gefördert, in der Nähe der Klöster entstanden die ersten größeren Obstwiesen. Techniken und Sorten wurden aus Tirol, Oberösterreich und Böhmen übernommen. Streuobstäcker als Sonderform, bei der der Boden nicht als Grünland genutzt, sondern beackert wird, haben sich vor allem in Franken ausgebildet.

Die in der Neuzeit voranschreitende Züchtung ermöglichte die Ausweitung des Obstanbaues in ganz Mitteleuropa, vor allem in Österreich, Tschechien, in Süddeutschland und in der Schweiz, auch auf ertragsschwachen und flachgründigen Böden der Hänge. Auf diese Weise wurde auch die Grünlandwirtschaft durch Bodenfestlegung nachhaltig durchführbar.

Im 17., vor allem aber im 18. Jahrhundert, wurde der Obstanbau außerhalb der Gärten und der Dörfer politisch durch die absolutistischen Staaten stark gefördert und zum Teil erzwungen. Diese Epoche kann als die eigentliche Entstehungszeit des Streuobstanbaus betrachtet werden, der also keineswegs eine besonders alte Wirtschaftsform ist. Der Obstanbau spielte etwa ab dem 18. Jahrhundert eine größere Rolle für die Versorgung der Bevölkerung.

Mit zunehmendem Ausbau des Straßennetzes wurden auch Obstalleen zwischen den Siedlungen angepflanzt, um die Transportmöglichkeiten zu nutzen. Auch Gemeinschaftsflächen wie Hofflächen mit Obstbäumen wurden angelegt und gemeinsam abgeerntet.

Streuobstwiesen umgaben und verbanden landschaftlich prägend die Dörfer und Städte, wie eine Vielzahl von Quellen zeitgenössischer Autoren belegt. Sie wurden für die Versorgung der Bevölkerung unverzichtbar; das Wissen um ihre Pflege und um die Verarbeitung des Obstes war fester Bestandteil der Lehre der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft.

Die Aufgabe des Weinbaus in weiten Gebieten um das Jahr 1800 führte vielerorts dazu, dass auf den ehemaligen Weinbergen Obstbäume gepflanzt wurden. Zur weiteren Ausweitung des Obstanbaus außerhalb der Siedlungen kam es ab der Mitte des 19. Jahrhunderts, als infolge der nun möglichen künstlichen Düngung Ackerbau auf nährstoffarmen Böden möglich wurde und im Gegenzug schwer zu bearbeitende Hänge mit Obstbäumen bepflanzt wurden.

Die Wiesen- und Weidenutzung in den Obsthainen erhielt (statt der Ackernutzung) zu Beginn des 20. Jahrhunderts einen großen Aufschwung, als das Molkereiwesen entstand und die Grünlandwirtschaft dadurch lohnender wurde. Ihren Höhepunkt hatte die Streuobstkultur etwa in den 20er und 30er Jahren des 20. Jahrhunderts, zu einer Zeit, als schon die Obstplantagenwirtschaft begonnen hatte.

Durch fortschreitende wissenschaftliche Entwicklung entstanden bis zum 20. Jahrhundert über 6000 Obstsorten, darunter mindestens 2700 Apfel-, 800 Birnen-, 400 Süßkirschensorten und 400 Pflaumenartige, die den Obstanbau selbst in Höhenlagen der Mittelgebirge ermöglichten. Spezielle Sorten für die Nutzung als Tafelobst, Saft, Most und Brand bis hin zum Backobst wurden regional verfeinert.

Auszug aus Wikipedia

Obstsorten der Streuobstwiesen

Die alten Sorten, die auch heute noch traditionell im Streuobstanbau verwendet werden, wurden zu einer Zeit entwickelt, als Pflanzenschutzmittel gar nicht oder nur sehr eingeschränkt zur Verfügung standen. Sie sind daher gegenüber Krankheiten und Schaderregern als besonders robust einzustufen. Die einzelnen Sorten entstanden dabei regionsspezifisch wie beispielsweise der Mostviertler Holzapfel oder der Erbachhofer, der norddeutsche Boikenapfel, der Rheinische Krummstiel und der Rheinische Bohnapfel. Die Verbreitung mancher Sorten ist gar auf wenige Dörfer beschränkt gewesen; es entstanden sogenannte Lokalsorten. Während die heutigen Kultursorten, die im Intensivobstbau verwendet werden, auf weitgehend identische Elternsorten zurückgehen, stellen die typischen alten Obstsorten der Streuobstwiese, die über Jahrhunderte ortsspezifisch entwickelt wurden, damit ein großes genetisches Potential dar.

Die Karcherbirne eignet sich auch für klimatisch ungünstige Lagen, die Blutbirne ist wegen ihres rot marmorierten Fruchtfleisches eine pomologische Besonderheit. Dattelzwetschgen eignen sich, wenn sie wurzelecht (unveredelt) gepflanzt werden, als Heckenpflanzung. Von den Kirschen eignet sich Dolleseppler besonders für Obstbrand (Kirschwasser) hervorragend.

Auszug aus Wikipedia

Ökologie der Streuobstwiesen

Für die Streuobstwiese eignen sich nur robuste veredelte Hochstämme mit geringen Ansprüchen an Pflege und Standort. Die Wildformen stellten auf Grund ihrer Herkunft jedoch meist hohe Ansprüche an Boden und Klima, daher wurden spezielle, widerstandsfähige Sorten gezüchtet, die den jeweiligen Gegebenheiten nahezu perfekt angepasst sind. Die Sortenvielfalt hat daher stets einen regionalen Bezug; traditionelle Artenzusammensetzung und Sortenauswahl weisen einen sehr hohen Spezialisierungsgrad für unterschiedliche Standorte und Nutzungen auf. Von den über 3000 Apfelsorten Mitteleuropas sind nur etwa 60 im deutschen Handel. Auf Streuobstwiesen finden sich jedoch noch viele alte Regionalsorten. Sie stellen daher ein wichtiges Reservoir für den Genpool der Kulturäpfel dar. Die typische Streuobstwiese gibt es nicht.

Die vielfältigen Ausprägungen sind auch Ausdruck landschaftsschützerischer Aspekte: Obstbäume können den Boden an Hängen vor Abtragung schützen, sodass eine Weidewirtschaft nachhaltig durchführbar ist. Die im 18. Jahrhundert typischen Streuobstgürtel der Siedlungen wirkten auch als Windschutz. Extreme Temperaturen werden abgeschwächt und die Windgeschwindigkeit vermindert. Mit ihren unterschiedlichen Wuchsformen, Blühzeiten und -farben und Herbstfärbungen nehmen sie auch eine gestalterische Funktion wahr. Die richtige Auswahl für die lokalen Variationen der Streuobstwiesen kann ein Pomologe leisten, ebenso sollten zu den jeweiligen Anpflanzungen von Ausgleichsmaßnahmen eine Qualitätssicherung von diesen Spezialisten durchgeführt werden, um die Zusammensetzung aus angepassten Sorten für den jeweiligen Standort zu sichern.

Auf extensiv bewirtschafteten Streuobstwiesen komplettiert je nach Artenzusammensetzung, Standortfaktoren und Zweitnutzung (Weide, Wiese, Acker) eine artenreiche Tierwelt (Fauna) die Lebensgemeinschaft (Biozönose). Insbesondere ist die Streuobstwiese ein wichtiger Lebensraum für Vögel und Gliederfüßer wie Insekten oder Spinnen. Streuobstwiesen weisen nur zwei deutliche „Stockwerke“ auf: die Kronenschicht der Obstbäume und die aus Gräsern, Kräutern und teilweise niederen Stauden bestehende Krautschicht. Durch den weiten Stand der lichtkronigen Bäume ist die Krautschicht besonnt und sehr vital. Im Unterschied zu Obstplantagen, selbst wenn dort auf Insektizide und Herbizide verzichtet wird, sind Streuobstwiesen wesentlich artenreicher. Dies gilt auch für den Vergleich von biologisch bewirtschafteten Niederstamm-Anlagen, deren Ökologie konventionell oder integriert bewirtschafteten Niederstammanlagen mehr gleicht als Streuobstwiesen („Ökologiegradient“).

Die Baumdichte auf Streuobstwiesen beträgt in Abhängigkeit von den Obstarten 60 bis 120 Bäume pro Hektar. Das ist wenig im Vergleich zu Obstplantagen, wo bis zu 3000 Bäume pro Hektar üblich sind. Für einen ausgewachsenen Hochstamm werden in der Regel 10 × 10 m Fläche eingeplant, während im Intensivanbau für eine Schlanke Spindel nur 1–2 m² benötigt werden.

Auszug aus Wikipedia

Die Flora der Streuobstwiesen

Die von Gräsern dominierte Krautschicht einer Streuobstwiese weist oft auch eine große Anzahl blühender Wiesenkräuter auf, die je nach Standortbedingungen verschieden zusammengesetzt sind. Eine artenreiche Flora wurde bei der klassischen Nutzungsweise vor allem durch eine extensive Beweidung mit Rindern oder Schafen begünstigt. Einige Pflanzenarten, die zum Biotop Streuobstwiese zählen, sind:

Auszug aus Wikipedia

Die Fauna der Streuobstwiesen

In Streuobstwiesen können zwischen 2000 und 5000 Tierarten beheimatet sein beziehungsweise dort ihre Nahrung finden. Den größten Anteil nehmen dabei Insekten wie Käfer, Wespen, Hummeln und Bienen ein. Auch die Vielfalt der Spinnentiere und Tausendfüßer ist groß.

Insekten

Die Honigbiene spielt für die Bestäubung der Obstbäume die herausragende Rolle. Durch die Überwinterung als komplettes Bienenvolk mit mehr als 10.000 Einzelbienen sind sie in der Lage, den größten Teil der Bestäubungsleistung zu erbringen.

 

Spinnentiere

Spinnen sind wegen des günstigen Kleinklimas in Streuobstwiesen sehr häufig. Sie finden hier einen idealen Lebensraum. Häufig sind:

Hauptsächlich in der Krautschicht finden sich:

Als Indikatorarten können folgende Arten gelten:

 

Amphibien und Reptilien

Mit ihrem kleinräumigen Wechsel aus besonnten und (halb-)schattigen, trockenen und feuchten Stellen, Holz- und Schnittgutlagerplätzen, Gras-/Staudenfluren und Gehölzen sind Streuobstwiesen auch wertvolle Sommer- und Überwinterungshabitate für verschiedene Amphibien- und Reptilienarten, darunter je nach Region:

Von den Reptilien sind beispielsweise zu nennen:

 

Vögel

Für viele mitteleuropäische Vogelarten sind alte Streuobstbestände durch ihren Höhlen- und Totholzreichtum die idealen Brutstätten. Ihre Nahrungsgrundlage sind die Gliederfüßer (Arthropoda) wie etwa Spinnen, Insekten oder Tausendfüßer, die im Biotop Streuobstwiese häufig sind.

Untersuchungen zur Frequenz von Vogelüberflügen und Vogeleinflügen zwischen Streuobstwiesen und Intensivobstanbau haben die ökologische Stellung der Streuobstwiesen verdeutlicht: In einer gegebenen Zeitspanne überfliegen durchschnittlich 326 Vögel eine Streuobstwiese (Intensivobstanbau: 180 Vögel), von denen sich 209 in der Streuobstwiese (Intensivobstanbau: 22) auf Nahrungssuche begeben.

Indikatorarten für die ökologische Wertigkeit sind beispielsweise der Steinkauz (Athene noctua) und der Wendehals (Jynx torquilla). Weitere Vogelarten sind:

 

Säugetiere

Von der reichhaltigen Flora und Fauna und den allgemein guten Bedingungen zur Aufzucht von Jungtieren in brüchigen, mit Höhlen durchsetzten Altbäumen profitieren auch zahlreiche Säugerarten:

Typische Kulturfolger einer strukturreichen, halboffenen Landschaft sind:

Auszug aus Wikipedia

Was ist Natura 2000

Die Streuobstwiesen Ottensheim gehören zum Natura 2000 Schutzgebietsnetz.

Durch Natura 2000 sollen die natürlichen Lebensräume Europas dauerhaft gesichert werden.
Das Netzwerk umfasst in Österreich 350 Gebiete, davon sind 281 als Europaschutzgebiete rechtlich verordnet (Stand Jänner 2022; Quellen: Ämter der Landesregierungen; Umweltbundesamt).
Es sind u.a. Schutzgebiete der Kategorien Nationalpark, Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet und geschützter Landschaftsteil sowie Gebiete, die noch keine Schutzkategorie aufweisen.

Umweltbundesamt – Natura 2000

Impressum

Kontakt

Name: SOWO – Streuobstwiesen Ottensheim
Email: sowo@ottensheim.at
Sitz: Ottensheim
Zustellanschrift: 4100 Ottensheim, Feldstraße 18

Gründungsdatum: 25. April 2006
Zuständigkeit: Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung
ZVR-Zahl: 876043063

Bankverbindung:
Raiffeisenbank Ottensheim
IBAN - AT10 3473 2000 0016 4335

Vereinsstatuten (Stand Juni 2022)

Statuten_SOWO.pdf (1,5 MiB)

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Fotos

© 2024: SOWO – Streuobstwiesen Ottensheim & bill@ottensheim.at
Fotografiert von Leopold Mahringer, Bill Bayer,

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Unter den geltenden Rechtsvorschriften ist für die Verwendung von Cookies nicht immer die ausdrückliche Zustimmung erforderlich. Insbesondere die sog. "technischen" Cookies erfordern diese nicht, etwa zur Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetzwerk, oder um einen vom Benutzer explizit angeforderten Dienst bereitzustellen. Es handelt sich, mit anderen Worten, um unverzichtbare Cookies für das einwandfreie Funktionieren der Seite oder für Aktivitäten, die der Benutzer anfordert.

Die Vorteile von Cookies

Einige Cookies sind äußerst nützlich, da sie die Benutzererfahrung beim erneuten Aufruf einer Website, die Sie bereits mehrmals besucht haben, verbessern können.
Vorausgesetzt dass Sie dasselbe Endgerät und denselben Browser wie bisher verwenden, erinnern sich Cookies z. B. an Ihre Vorlieben, teilen uns mit, wie Sie unsere Seiten nutzen, und passen die angezeigten Inhalte relevanter Ihren persönlichen Interessen und Bedürfnissen an.

Wie kann ich Cookies verwalten und löschen?

Wenn Sie Cookies blockieren oder löschen wollen, können Sie diese Änderungen in den Browsereinstellungen vornehmen. Zur Verwaltung von Cookies ermöglichen Ihnen die meisten Browser, alle Cookies zu akzeptieren oder abzulehnen bzw. nur bestimmte Arten von Cookies zu akzeptieren. Sie können auch einstellen, dass Sie jedes Mal gefragt werden, wenn eine Website ein Cookie speichern möchte. Die Verfahren zur Verwaltung und Löschung von Cookies sind unterschiedlich, je nachdem welchen Browser Sie verwenden. Um herauszufinden, wie Sie das in einem bestimmten Browser machen, können Sie die in den Browser integrierte Hilfe-Funktion nutzen oder alternativ http://www.aboutcookies.org aufrufen. Hier wird Schritt für Schritt erklärt wird, wie sich Cookies in den meisten gängigen Browsern verwalten und löschen lassen.

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