Aktuelles
28.9.2024 Obstklauben in unseren schönen Streuobstwiesen! Danke allen Helfer*innen!
Obstklauben am 28.9.2024
Frühe Apfelblüte 14.April 2024
28. 12. 2023 Nestpflege in den Streuobstwiesen
Gemeinsames Obstklauben 30. September 2023
Einladung zum gemeinsamen Obstklauben
Gründungsobmann Wolfgang Gschaider verstorben
Wir trauern um Wolfgang Gschaider, der langjährig unserem Verein vorstand und bis zuletzt als Beirat aktiv bei SOWO war.
Zur Erinnerung an Wolfgang, Fotos von einer ökologischen Radrunde am 11. Juni 2016, bei der er das Thema Streuobstwiesen erläutert hat.
Baumschneiden am 28. Februar 2023
Am Dienstag hat Obmann Leo bei Sonnenschein zum ersten Baumschneiden eingeladen
Vereinsziel
SOWO ist ein Projekt zur Pflege, Erhaltung und Sanierung des Naherholungsgebietes "Streuobstwiesen Ottensheim" durch geeignete Maßnahmen auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, insbesondere die Förderung und Umsetzung naturnaher Raumbewirtschaftungskonzepte (auch innovative Formen).
Ziel ist die Erhaltung des für die Region typischen Landschaftsbildes und eine nachhaltige Landbewirtschaftung.
Weiters die Zusammenarbeit der BäuerInnen, der NebenerwerbsbäuerInnen, der GrundstückseigentümerInnen und BürgerInnen mit der Hauptzielsetzung der Erhaltung der Streuobstwiesen in Ottensheim.
Besonderes Augenmerk wird auf den naturnahen Raum der Tier und Pflanzenwelt gelegt. Dabei ist eine mögliche Einbindung der Vereine und Interessensgruppen, welche sich mit dieser Thematik beschäftigen, vorgesehen.
Obmann
Leopold Mahringer
Obmann Stellvertreter
Wolfgang Landl
Schriftführerin
Elfriede Hausknotz MSc
Kassierin
Judith Klingesberger
Beisitz
Maria Hagenauer
Elisabeth Pröll
Rechnungsprüfer
Kurt Bayer
Mag. Franz Wielend
Mitglieder
35
Weiterführende Links
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§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins
Der Verein führt den Namen „Streuobstwiesen Ottensheim" und hat seinen Sitz in Ottensheim.
§ 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
a. die Pflege, Erhaltung und Sanierung der Kulturlandschaft durch geeignete Maßnahmen auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, insbesondere die Förderung und Umsetzung naturnaher Raumbewirtschaftungskonzepte (auch innovative Formen). Ziel ist die Erhaltung des für die Region typischen Landschaftsbildes und eine nachhaltige Landbewirtschaftung.
b. die Zusammenarbeit der Bäuer*innen, der Nebenerwerbsbäuer*innen, der Grundstückseigentümer*innen und Bürger*innen mit der Hauptzielsetzung der Erhaltung der Streuobstwiesen in Ottensheim. Besonderes Augenmerk ist auf den naturnahen Raum der Tier- und Pflanzenwelt zu legen. Dabei ist auf eine mögliche Einbindung der Vereine und lnteressensgruppen, welche sich mit dieser Thematik beschäftigen, vorgesehen.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Zwecks
Der in § 2 der Satzung angeführte Zweck soll erreicht werden durch:
1. Ideelle Mittel:
- Vorträge, Versammlungen, Herausgabe eines Mitteilungsblattes, Diskussions- und Weiterbildungsmaßnahmen, Veranstaltungen, Fachtagungen, Exkursionen, Errichtung einer Dokumentationsstelle, Zusammenarbeit mit Organisationen mit ähnlichen Zielen, Ausstellungen.
- durch Organisation von Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen von oben genannten Grundstücken gegen Entgelt, sowie kommunalen Einrichtungen bzw. Liegenschaften
2. Materielle Mittel:
- Förderungen (z.B.: Ländliche Entwicklung), Subventionen, Eigenmittel (Mitgliedsbeiträge), Spenden
- Entgelt für Vereinsleistungen
- Veredelung und Vermarktung der Produkte aus den Streuobstwiesen Ottensheim
- sonstige Mittel.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
1. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen (physische und juristische Personen)
2. Als außerordentliche Mitglieder können andere physische oder juristische Personen aufgenommen werden, welche Beiträge zum Zweck des Vereins leisten.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme durch die Vereinsgründer*innen, im Fall eines bestellten Vorstands bereits durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehen des Vereins wirksam.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss. (Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen, er ist jedoch dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Erfolgt der Austritt während des Vereinsjahres, bleibt davon die Verpflichtung des ausscheidenden Mitglieds zur Zahlung des gesamten jährlichen Mitgliedsbeitrages unberührt.
2. Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge in Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
3. Der Ausschluss eines Mitglieds vom Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflicht und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung Mitgliedsrechte ruhen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, Flächen zur Bewirtschaftung in den Verein einzubringen.
In die bestehenden Eigentums- und Besitzverhältnisse der eingebrachten Flächen wird nicht eingegriffen.
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereins leiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8 Organe
Organe des Vereins Streuobstwiesen Ottensheim sind:
1. Die Generalversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Rechnungsprüfer
4. Das Schiedsgericht
§ 9 Generalversammlung
1. Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt, die Neuwahl des Vorstandes findet alle vier Jahre statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10% der Mitglieder oder auf Verlangen des Rechnungsprüfers längstens vier Wochen nach Einlangen des Antrags auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder in geeigneter Weise mindestens zwei Wochen vorher einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Anträge auf Aufnahme von zusätzlichen Tagesordnungspunkten sind mindestens 20 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Obmann schriftlich einzureichen.
4. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt, jedoch nur die ordentlichen stimmberechtigt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts ist zulässig. (Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zu festgesetzter Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
5. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden kann, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/r Vorsitzenden den Ausschlag.
6. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der 0bmann, die 0bfrau, bei Verhinderung sein/ihre Stellvertreter*in. Wenn auch diese*r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
7. Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und Rechnungsabschlusses
- Beschlussfassung über den Voranschlag
- Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Bestellung und Enthebung der Mitglieder, des Vorstands und der Rechnungsprüfer
- Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
- Beschlussfassung in der Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 10 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a. dem Obmann, der Obfrau
b. dem Obmann-, der Obfraustellvertreter*in
c. dem/der Schriftführer*in
d.dem/der Kassier*in
e. bis zu drei weiteren Beisitzer*innen
2. Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt vier Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines Vorstands. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
3. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
4. Der Vorstand wird von dem 0bmann, der 0bfrau, in dessen/deren Verhinderungsfall von seinem/ihrer Stellvertreter*in, schriftlich oder mündlich einberufen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/r Vorsitzenden den Ausschlag.
7. Den Vorsitz führt der 0bmann, die 0bfrau, bei Verhinderung sein/ihre Stellvertreter*in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines/r Nachfolger*in wirksam.
Aufgabenkreis des Vorstandes:
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
2. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
3. Verwaltung des Vereinsvermögens
4. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
5. Aufnahme und Kündigung von Dienstnehmern des Vereins
6. Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung und über Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszweckes.
§ 11 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Der 0bmann, die 0bfrau ist der/die höchste Vereinsfunktionär*in. Ihm/Ihr obliegt die Vertretung des Vereins insbesondere nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/Sie führt den Vorsitz bei der Generalversammlung im Vorstand. Bei Gefahr in Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen, diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
2. Der/die Schriftführer*in hat den 0bmann, die 0bfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
3. Der/die Kassier*in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind vom 0bmann, der 0bfrau und von Schriftführer*in, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom 0bmann, der 0bfrau und vom/ von der Kassier*in gemeinsam zu unterfertigen.
5. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des 0bmannes, der 0bfrau, des/der Schriftführer*in, des/der Kassier*in ihre Stellvertreter.
§ 12 Die Rechnungsprüfer*innen
1. Die beiden Rechnungsprüfer*innen werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstands gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist möglich.
2. Den Rechnungsprüfer*innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
§ 13 Das Schiedsgericht
1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002, BGBl.66 i.d.g.F. und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff PO.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 2 Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den vorgeschlagenen das Los.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der gültigen abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Die Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden - über die Liquidation zu beschließen, insbesondere hat sie eine/n Liquidator*in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Das im Fall der Auflösung oder bei Wegfallen des Vereins allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen. Es soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zufallen, sonst Zwecken der Sozialhilfe.